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Neue Richtlinie zur Elternzeit und Angehörigen-Pflege

Die europäische Vereinbarkeitsrichtlinie vom 06.02.2019 gibt den europäischen Staaten neue Standards bezüglich der Elternzeit und der Angehörigenpflege vor. Dahingehend kristallisiert sich aber bereits heraus, dass Deutschland schon länger diese Anforderungen erfüllt oder darüber hinaus geht. Oder ist das doch nicht so? Hier ein Vergleich:

1. Neue Standards für das Elterngeld und die Elternzeit

Mit der europäischen Richtlinie vom 06.02.2019 (RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates) wird europaweit die Mindestdauer der Bezahlung des „Elternurlaubs“ festgelegt. Denn vor Erlass dieser Richtlinie war die Mindestdauer zwar festgelegt, die Frage der Bezahlung war damit aber nicht geklärt.

Festgelegt wurde nunmehr, dass die Mindestdauer des „Elternurlaubes“ vier Monate beträgt, wobei zwei Monate davon bezahlt sein müssen und auch nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/meilenstein-fuer-die-vereinbarkeit-von-familie--pflege-und-beruf-in-der-europaeischen-union/133648). 

-> Lage in Deutschland:
Eine große Änderung für das deutsche Recht geht allerdings nicht damit einher, denn in der Bundesrepublik ist eine bezahlte Elternzeit bis 12 Monate bzw. bis zu 14 Monate, wenn beide Elternteile gemeinsam die Elternzeit wahrnehmen, gesetzlich vorgesehen. Damit ist gewährleistet, dass zwei Monate der Elternzeit nicht auf einen anderen Elternteil übertragen werden können. 

2. Fünftägige bezahlte Pflegezeit im Jahr

Art. 6 der Vereinbarkeitsrichtlinie gibt folgendes vor:

 „Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicher zu stellen, dass Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, mindestens fünf Arbeitstage pro Jahr und pro Arbeit-nehmerin bzw. Arbeitnehmer Pflegeurlaub zu nehmen. Dieser Anspruch kann von einem geeigneten Nachweis des Gesundheitszustands des betreffenden Angehörigen abhängig gemacht werden.“

Insofern muss es nun europaweit gewährleistet sein, dass Arbeitnehmer*innen einen Mindestanspruch an Pflegeurlaub pro Jahr haben. 

-> Lage in Deutschland:
Dieser Standard ist aber auch in der Bundesrepublik gewährleistet, da § 2 Abs. 1 PflegeZG vorsieht, dass Arbeitnehmer diesen Freistellungsanspruch in Höhe von mindestens zehn Tagen haben. Die Bezahlung der Freistellungszeit ergibt sich dabei aus § 616 BGB, § 45 SGB V oder § 442 Abs. 3 SGB XI.

3. Zehntägiger Vaterschaftsurlaub

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sieht einen Anspruch auf einen zehntägigen Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt des Kindes vor. Dabei soll es sich bei diesem Vaterschaftsurlaub um einen Anspruch neben dem Anspruch auf Elternzeit handeln. Eingeschränkt wird dieser Anspruch aber, wenn ein Mitgliedsstaat der europäischen Union seinen Bürgern eine deutlich längere Auszeit als mindestens festgesetzt, gewährt.



-> Lage in Deutschland:
Wie bereits erläutert wird das Elterngeld für 12 Monate bezahlt, außer beide Elternteile beantragen Elternzeit, dann wird das Elterngeld für 14 Monate ausbezahlt. Das bedeutet, dass ein Elternteil sich mindestens zwei Monate um das Kind kümmert. Dahingehend wird die Meinung vertreten, dass dies als deutlich längere Auszeit zu werten ist und somit kein Anspruch des Vaters auf eine zehntägige Auszeit besteht.

Letztendlich ist es unter den Anwälten und Juristen Argumentationssache, ob man diese Ansicht bevorzugt. Fakt ist, dass die Richtlinie explizit zwischen Elternzeit und dem Vaterschaftsurlaub unterscheidet. 

Denn auch das deutsche Arbeitsrecht sieht gemäß §§ 616, 275 Abs. 3 BGB vor, dass der Vater anlässlich der Geburt seines Kindes einen zusätzlichen Vaterschaftsurlaub erhält. Dies auch unabhängig vom Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG.

Die Dauer dieses Urlaubs ist nun leider nicht gesetzlich festgelegt und beträgt nach der Literaturmeinung ca. zwei bis drei Tage.

Dahingehend wäre es vorzugswürdig eine Trennung zwischen der Elternzeit und dem Vaterschaftsurlaub zu machen und auch den Vätern in Deutschland einen zusätzlichen Urlaub in Höhe von zehn Tagen zuzugestehen.

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