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Minusstunden

Je nach Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer ein gewisses Arbeitszeitkontingent abzuarbeiten und der Arbeitgeber hat dieses Kontingent zu bezahlen. Doch nicht immer erreicht der Arbeitnehmer dieses Kontingent. Viele fragen uns, ob Sie diese „Minusstunden“ nacharbeiten oder sogar auch nachzahlen müssen. Dabei kommt es, wie immer auf den Einzelfall an.

1. Allgemeines

In den meisten Arbeitsverträgen findet sich zur Arbeitszeit folgende Regelung:

„Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird vom Arbeitgeber festgelegt.“

Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer selbstverständlich keine Vergütung, wenn er zu der festgesetzten Arbeitszeit (40 Stunden in der Woche) nicht arbeitet. Dennoch trägt der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko, den Arbeitnehmer bezahlen zu müssen, auch wenn es keine Arbeit gibt. Ausnahmen gibt es natürlich auch hier. Sie sehen, es kommt darauf an, dass der Arbeitgeber keine Verwendung für den Arbeitnehmer hat. Verweigert der Arbeitnehmer unberechtigter Weise die Arbeitsleistung, dann muss auch nicht bezahlt werden!

Die Gefahr des Minusstundenaufbaus ergibt sich hauptsächlich bei flexiblen Arbeitszeiten. Die Schuld der Nichtleistung muss aber beim Arbeitnehmer liegen!

2. Entstehung durch Arbeitszeitkonten

Was Sie wissen müssen ist folgendes: Minusstunden entstehen nur bei der vertraglichen Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, das auch einen negativen Kontostand erreichen kann. Arbeitszeitkonten existieren in mehreren Ausführungen, als Jahresarbeitszeitkonten, Langzeitkonten, Kurzzeitkonten etc.

Aber auch hier gilt es das Verschulden zu beachten. Trotz Arbeitszeitkonto entstehen Minusstunden nicht, wenn der Arbeitgeber Sie nicht ausreichend im Dienstplan einteilt. Bitten Sie dann auch noch um die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit und kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, sind auch keine Minusstunden entstanden. Sie sehen es kommt auf die Einflussnahme bei der Verteilung der Arbeitszeit an!

3. Und wenn dann doch mal Minusstunden entstehen?

Entstehen dann doch Minusstunden, bestehen mehrere Möglichkeiten, denn erhalten Sie mehr Gehalt, als Sie an Stunden gearbeitet haben, haben Sie einen Gehaltsvorschuss erhalten. Natürlich gilt das aber nur, wenn Sie im Arbeitsvertrag ein Festgehalt vereinbart haben. Erhalten Sie Stundenentgelt, werden auch nur die Stunden bezahlt, die auch gearbeitet wurden.

a) Abbau durch Nacharbeit
Sie können Ihre Minusstunden abbauen, indem Sie mehr arbeiten und so mit Ihren Überstunden das Minus ausgleichen. Sofern es dafür aber einen vertraglich vereinbarten Ausgleichszeitraum gibt und Sie diesen nicht einhalten können, können Ihnen die Minusstunden vom Gehalt abgezogen werden.

b) Verrechnung mit dem Urlaub?
Eine solche Verrechnung ist grundsätzlich nicht möglich, da der Urlaub der Erholung und nicht der Nacharbeit dienen soll. Der Urlaubsanspruch entsteht auch für einen Zeitraum in der Zukunft und nicht in der Vergangenheit.

c) Rückzahlung bei Kündigung
Dies ist mitunter die häufigste Frage in unseren Beratungen, denn viele Arbeitgeber verrechnen die Minusstunden mit dem letzten Gehalt. Sind die Minusstunden wirksam entstanden, dann darf der Arbeitgeber den Lohn auch vollständig einbehalten.

Liegen aber die Voraussetzungen für wirksam entstandenen Minusstunden nicht vor, dann haben Sie gute Chancen Ihr Gehalt geltend zu machen. Rufen Sie unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte an unter 030-610828040. Wir unterstützen Sie gern!



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