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Mindestlohn bei Praktikum

Man kann nur vermuten, dass viele Arbeitgeber im Jahre der Einführung des Mindestlohnes vehement mit dem Kopf geschüttelt haben. Dabei stellte sich insbesondere die Frage, ob auch Praktikanten den Mindestlohn erhalten und ob es eine Unterscheidung zwischen einem freiwilligen Praktikum und einem verpflichtenden Praktikum gibt. Aufgrund des § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG herrscht nun weitestgehend Einigkeit, wann es den Mindestlohn gibt und wann nicht.

Eine weitere Frage war dabei aber, ob die Mindestdauer von drei Monaten sich zum Beispiel bei Unterbrechungen (Arbeitsunfähigkeit) „verlängert“. Denn sobald dies passiert, kann die Möglichkeit bestehen, dass der Mindestlohn ausbezahlt werden muss (Argument: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 MiLoG).

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30.01.2019 zum Aktenzeichen 5 AZR 995/16 folgendes ausgeurteilt:

(…)Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.(…)

Die vorhergehende Instanz des LAG Düsseldorf sah das folgendermaßen:

(…)Der Zeitraum der Unterbrechung ist bei der Berechnung des Dreimonatszeitraums sodann nicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass nicht bereits nach Ablauf von drei Kalendermonaten eine Zahlungspflicht entsteht.(…)

Dies bedeutet, dass Zeiten der Unterbrechung die Mindestzeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 MiLoG nicht unbedingt verlängern müssen. Sofern das Praktikum selbst um diese Unterbrechungen verlängert wird und dies dann insgesamt keine drei Monate übersteigt, ist der Mindestlohn nicht zu bezahlen.

Rechenbeispiel zur Verdeutlichung:

- Praktikumsdauer vereinbart vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 
- Unterbrechung insgesamt um 4 Wochen und Verlängerung zwei Wochen über den 31.03.2019 hinaus
-> zeitlich dauerte das Praktikum mehr als drei Monate, da der 31.03.2019 überschritten war. 

ABER 

In der Zusammenfassung war die Praktikantin weniger als drei Monate aktiv im Praktikum, denn die drei Monate haben sich aus den Zeiten zusammengesetzt, in welchen die Praktikantin „aktiv“ im Praktikum war. Die Zeiten der Unterbrechung sind nicht zu berücksichtigen.

Wäre das Praktikum nicht nur um die Fehlzeiten verlängert worden, sondern um, zum Beispiel zwei Monate, dann wäre die Mindestzeit von drei Monaten überschritten worden und der Arbeitgeber hätte den Mindestlohn zahlen müssen. 

Aber auch dieser Einzelfall zeigt nur allzu deutlich, dass es bezüglich der Bezahlung von Praktikanten und Praktikantinnen bei Weitem nicht alle Problematiken ausgeurteilt sind. Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Praktikum von der Mindestlohnzahlungspflicht um fasst sind, so kontaktieren Sie uns und unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht klären Sie umfassend über Ihre Rechte auf.  

Sofern sich bei der Beratung ergibt, dass Ihnen der Mindestlohn ausbezahlt werden müsse, überprüfen unserer Rechts- und Fachanwälte für Sie die Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage.



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