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Messengerdienste im Arbeitsverhältnis

WhatsApp, Telegramm, Facebook Messenger, Threema sind sogenannte MessengerApps zur digitalen Kommunikation. Im Jahre 2019 sind sie kaum noch wegzudenken. Im Rahmen unserer Beratungen stellt sich ebenfalls oft heraus, dass auch Arbeitgeber diese Dienste zur Kommunikation mit den Arbeitnehmern aber auch den Kunden nutzen. Auch Gruppenchats zwischen den Arbeitnehmern existieren. Doch welche Gefahren bringen diese Apps mit sich im Arbeitsleben

1. Datenschutzrechtliche Verstöße

Das Zeitalter der Digitalisierung hat sich unlängst auch im Arbeitsalltag erkenntlich gemacht. Auch viele Anwälte nutzen Messenger Dienste zur Kommunikation mit den Mandanten.

Schnell kann so mit dem Arbeitnehmer kommuniziert und/oder Anweisungen erteilt werden. Nutzer dieser Apps stimmen meist den Nutzungsbedingungen von WhatsApp zu. Daraufhin erstellt WhatsApp eine Liste mit allen Kontakten aus dem Adressbuch Ihres Smartphones, welche mit den auf dem WhatsApp Server vorhandenen Kontakten abgeglichen werden.

Nutzer jedoch, die kein WhatsApp nutzen (Ihre Kontakte), haben die Einwilligung nicht erteilt. Aber das ist nur eines der Probleme, so dass sich die Frage nach der Verantwortlichkeit stellt.

Erhält der Arbeitnehmer ein Diensthandy vom Arbeitgeber, so liegt die Verantwortlichkeit beim Arbeitgeber. Dieser muss dann datenschutzrechtliche Verpflichtungen erfüllen, um die Sicherheit der Kontakte etc. zu gewährleisten. Bei einem Verstoß gegen Datenschutzrecht haftet dann der Arbeitgeber.

Darf der Arbeitnehmer aber sein betriebliches Handy auch zur privaten Kommunikation nutzen, sollte dieser mithilfe technischer Mittel die Trennung von privaten und betrieblichen Daten sicherstellen.

2. Kündigung wegen beleidigender Äußerungen

Leider passiert es, dass Arbeitnehmer in diesen Gruppenchats (nur unter Kollegen) möglicherweise ehrverletzende Äußerungen über den Chef machen. Kollegen geben diese Äußerungen an den Arbeitgeber weiter, welcher dann das Arbeitsverhältnis kündigt. Der Wirksamkeit einer solchen Kündigung hat aber auch z. B. das Arbeitsgericht Mainz eine Absage erteilt und orientiert sich hierbei an die Rechtsprechung des BAG.

Demnach unterfallen vertrauliche Äußerungen über den Chef, die unter Kollegen gefallen sind, dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese Äußerungen dürfen nicht nach außen getragen werden und zur Kündigung herangezogen werden. Dies gilt sofern die Gespräche z. B. auf den privaten Handys der Arbeitnehmer entstanden sind, auch wenn dabei dienstliche Themen besprochen werden.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen!

In einem anderen Fall gab eine Arbeitnehmerin unwahre Gerüchte in einem vertraulichen Gespräch wieder. Ein anderer Betriebsangehöriger soll aufgrund eines Verbrechens verurteilt worden sein. In diesem Fall erachtete das LAG Baden-Württemberg die fristlose Kündigung (Probezeit) als wirksam.

Ein Arbeitnehmer bringt durch die Behauptung einer solchen gravierenden unwahren Tatsache den Gesprächspartner in einen Gewissenskonflikt, da die Sachlage aufgeklärt werden sollte. Unter diesen Umständen kann sich ein Arbeitnehmer nicht mehr auf die Vertraulichkeit des Gesprächs berufen, vgl. dazu BAG Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08. Wie Sie sehen, kommt es immer auf den Einzelfall an.

Liebe Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, rufen Sie uns an, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie der WhatsApp Nutzung im Betrieb zustimmen wollen oder welche Konsequenzen auf Sie zukommen. Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie zu Ihren Rechten und unterstützen Sie gerne.



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