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Kündigung erhalten?

Haben Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Dann können sie uns jederzeit zu den Bürozeiten der ArbeitnehmerHilfe e.V. anrufen und eine arbeitsrechtliche Soforthilfe mit einem unserer Anwälte oder Fachanwälte für Arbeitsrecht vereinbaren. 

Diese Soforthilfe steht Ihnen auch als Nichtmitglied zu und erfolgt nur telefonisch. Sie können selbstverständlich uns auch eine Email schreiben und wir rufen Sie baldmöglichst an.

Sie fragen sich bestimmt aus welchen Gründen eine Rechtsberatung bei einer Kündigung von Nöten ist. Dazu müssen etliche formale Besonderheiten beachtet werden, welche nur von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beantwortet werden können.

Allgemeines

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, welche das Arbeitsverhältnis beendet. Dabei gilt es die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung (fristlos) und die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu unterscheiden.

1. Schriftform

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf zwingend der Schriftform gemäß § 623 BGB. Dabei darf die Schriftform nicht abbedungen werden. Insbesondere entspricht auch ein Fax nicht der gesetzlichen Schriftform. Sollte also Ihr Arbeitgeber Ihnen nur mündlich kündigen, dann müssen Sie dennoch nach wie vor bei der Arbeit erscheinen. 

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber daraufhin, dass eine mündliche Kündigung nicht rechtens ist und bieten diesem sofort Ihre Arbeitsleistung weiterhin an.

Die Unterschrift auf der Kündigung muss den Aussteller klar erkennbar werden lassen. Eine sogenannte „Paraphe“ ist nicht ausreichend. 

Oftmals ist der Arbeitgeber keine natürliche Person, sondern eine juristische Person (GmbH, GbR, KG etc.). Dabei sind bei der Unterzeichnung der Kündigung die Vertretungsverhältnisse zu beachten. Auch dies prüfen wir im Rahmen unserer Soforthilfe und/oder Beratung als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe e.V.

2. Kündigung durch einen Vertreter

Kündigt auf Arbeitgeberseite beispielsweise ein Rechtsanwalt, so muss zwingend eine Vollmacht im Original der Kündigung (§ 174 S. 1 BGB) beigefügt werden. Ist das nicht der Fall, so können Sie die Vollmacht zurückweisen. Die Kündigung ist dann ebenfalls unwirksam.

Bei einer Kündigung durch den Vertreter muss zudem erkennbar zum Ausdruck kommen, dass die Kündigung in Vertretung erfolgt. Oftmals genügt der Zusatz i. V., fehlt dieser, dass muss sich die Vertretereigenschaft aus der Kündigung selbst ergeben.

3. Zugang

Eine Kündigung wird nur mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Sie diese Kündigung im Briefkasten gefunden und gelesen haben. Für den Zugang ist es vollkommen ausreichend, dass die Kündigung in Ihrem Briefkasten liegt und man damit rechnen muss, dass Sie von der Kündigung Kenntnis nehmen. Man stellt bezüglich des Zugangs darauf ab, wann mit einer Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. 

Viele denken beispielsweise, dass eine Kündigung während dem Urlaub nicht gelesen wird und somit nicht zugegangen ist. Das ist leider ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, der für Sie einen großen Schaden bedeuten kann.

Denn, ab Zugang der Kündigung haben Sie eine Klagefrist von drei Wochen, um die Kündigung vor dem Arbeitsgericht anzugreifen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, dann wird die Wirksamkeit der Kündigung per Gesetz fingiert.

Achten Sie also darauf, dass bei einer Ortsabwesenheit jemand regelmäßig (Verwandter, Freund) Ihren Briefkasten überprüft!

Ausnahmen von dieser drei Wochen Frist gibt es nur in zwei Fällen:

  1. Schriftform wurde nicht gewahrt
  2. der Arbeitsvertrag wurde angefochten

Aber auch hier empfehlen wir als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht die Klagefrist einzuhalten.



a) Zugang durch Einschreiben

Bei einem Übergabe-Einschreiben geht die Kündigung erst zu, wenn der Empfänger diese auch tatsächlich erhalten hat. Liegt z. B. nur ein Benachrichtigungszettel im Briefkasten, so dass das Schreiben abgeholt werden muss, gilt die Kündigung erst dann als zugegangen, wenn Sie es bei der Post abgeholt haben. 

Beachten Sie bitte dabei, dass Sie jedoch vorsätzlich die Abholung nicht hinauszögern dürfen, wenn Sie mit einer Kündigung rechnen mussten, ansonsten kann hier auch der Zugang fingiert werden.

Bei einem Einwurf-Einschreiben gilt die Kündigung als zugegangen, wenn Sie jedoch im Briefkasten liegt. 

b) Zugang bei Minderjährigen

Dies ist nicht ausreichend um einen fristgerechten Zugang zu wahren. Vor allem nicht, wenn Sie nur zufällig Kenntnis von der Kündigung erlangten.

4. Kündigungsfristen

Im Grundsatz orientiert man sich bei der ordentlichen Kündigung an § 622 BGB, insbesondere an § 622 Abs. 1 BGB. Damit gilt eine Frist von vier Wochen zum 15. oder Ende des Monates. Bitte beachten Sie, dass bei Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitern diese Frist „verkürzt“ werden darf. Dabei verbleibt es bei den vier Wochen, man verzichtet jedoch auf den Beendigungszeitpunkt.

Für die arbeitgeberseitige Kündigung gelten hingegen nach einer gewissen Betriebszugehörigkeit die Fristen des § 622 Abs. 2 BGB. Im Rahmen einer Klausel im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber diese verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitgeber gelten lassen.

Bei den Kündigungsfristen handelt es sich um Mindestfristen. Wissen Sie aber schon im Februar, dass sie zu Ende August kündigen wollen, so können Sie freilich auch früher kündigen.

Auch können längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen Mindestfristen im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Wichtig ist hierbei, dass die längeren Fristen für beide Parteien gelten.

Gerne überprüfen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Ihre Arbeitsverträge dahingehend, ob sich Ihre vereinbarten Kündigungsfristen an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.

WICHTIG

Bitte reizen Sie dennoch nicht die Fristen aus, da bei einem kleinen Fehler die Kündigung erst zum nächsten möglichen Zeitpunkt wirksam wird.

5. Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kommen wir nun zu einem der wichtigsten Punkte, denn nur im Falle einer Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht größtenteils zu empfehlen sein.

Arbeiten Sie in einem Betrieb mit weniger als 10 Mitarbeitern (ausschließlich Geschäftsführer, Azubis und Praktikanten und einschließlich Ihrer Person) gilt folgendes:

Ihr Arbeitgeber kann Sie ordentlich kündigen und eine Überprüfung der Kündigung erfolgt nur bezüglich einer etwaigen „Treuwidrigkeit“. Das bedeutet, dass die Kündigung nicht willkürlich sein und aus sachfremden Gründen erfolgen darf. Dies müssen Sie als Kündigungsempfänger beweisen, was leider oftmals sehr schwer ist. 

Beachten Sie, dass die Zahl der Mitarbeiter 10 überschreiten muss, da das Gesetz dabei von 10 oder weniger Mitarbeitern spricht. Gerner helfen Ihnen unserer Anwälte bei der Berechnung dieser Mindestgrenze.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar so ergeben sich für den Arbeitnehmer andere „Möglichkeiten“. Eine ordentliche Kündigung kann aus personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Gründen erfolgen. 

Diese Kündigungsgründe müssen zwar nicht im Kündigungsschreiben angegeben werden, der Arbeitgeber muss jedoch das Vorliegen dieser Gründe im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen.

Sie sehen, es gibt bereits bei den allgemeinen Bedingungen zu einer ausgesprochenen Kündigung von Ihnen einiges zu beachten. Gerne beraten wir Sie dahingehend, ob die Kündigung diesen allgemeinen Voraussetzungen entspricht und ob für Sie die Möglichkeit besteht, einen Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten zu führen.

Dabei zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten, wie Sie im Gütetermin einen für Sie wirtschaftlich sinnvollen Vergleich abschließen können und so eine etwaige Abfindung erlangen, ein berufsförderndes Arbeitszeugnis erhalten und Ihren Anspruch auf Ihre Arbeitspapiere durchsetzen.

Unsere Anwälte können Sie auch im weiteren Verlauf außergerichtlich mit Beratungshilfe, wie gerichtlich mit Prozesskostenhilfe zu den für Sie günstigsten Konditionen vertreten, um Ihre Rechte im Arbeitsrecht durchzusetzen.



Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

030-610828040

Termin Arbeitsrechtsberatung:
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