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Infos zur Prozesskostenhilfe

Möchten sie, dass sich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht gerichtlich Ihrem arbeitsrechtlichen Fall annimmt und können Sie möglicherweise die Gebühren der gerichtlichen Vertretung nicht aufbringen? Dann können Sie über das Institut der Prozesskostenhilfe unsere Hilfe auch in Anspruch nehmen. Doch warum ist es im Arbeitsrecht notwendig Prozesskostenhilfe zu beantragen?

Bereits in unserem Artikel „Zahle ich meinen Anwalt selbst?“ haben wir Ihnen die Kostentragungsregelung des § 12a ArbGG aufgezeigt. Diese besagt, dass im Verfahren der ersten Instanz (Arbeitsgericht) jede Partei die Anwaltskosten selbst trägt. Dies beinhaltet sowohl die gerichtlichen Anwaltskosten wie auch die außergerichtlichen. 

Für die außergerichtliche Vertretung können Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen. 

Allgemeines

Ist ein gerichtliches Verfahren im Arbeitsrecht für Sie notwendig geworden, kann bei geringem Einkommen und Vermögen (das momentane Schonvermögen liegt bei 5.000,- €) Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Die Kosten der Prozessführung werden dabei ganz oder teilweise vom Staat getragen. 

Voraussetzungen

Die beabsichtigte Prozessführung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dies prüfen selbstverständlich unsere Rechtsanwälte im Beratungsgespräch für Sie. Zugleich dürfen Sie selbst persönlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen. Ihr einzusetzendes Einkommen wird auf der Basis Ihrer Angaben berechnet. 

Mit Ihren Angaben sollten Sie darlegen, dass Ihnen das notwendige Einkommen und Vermögen fehlt, um die Prozesskosten (Anwaltskosten und Gerichtskosten) zu tragen. Sofern Sie ALG I, ALG II, Krankengeld, Elterngeld etc. erhalten, können Sie grundsätzlich mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen. Ausnahmen liegen nur vor, wenn Ihr Vermögen das Schonvermögen von 5.000,- € übersteigt. 

Da wir als Arbeitnehmerschutzverein die Interessen des Arbeitnehmers bestmöglich vertreten wollen, prüfen wir selbstverständlich für Sie, ob die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen. Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihnen der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusteht und ob es nicht besser wäre, wenn sich ein Rechtsanwalt bzw. ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihrer Vertretung annimmt, dann nehmen Sie zu uns Kontakt auf und wir überprüfen nicht nur Ihren Anspruch, sondern machen diesen auch unter den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für Sie geltend. 

Liegen diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht vor, werden wir selbstverständlich für Sie die kostengünstigste Lösung finden. Haben Sie dabei schon an den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung gedacht?



Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen persönlichen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

030-610828040

Termin Arbeitsrechtsberatung:
030-610828040

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Kantstr. 150
10623 Berlin

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