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Grundsätzliches zum Urlaubsanspruch

Thomas Cook ist bankrott und viele Urlauber bangen um die Rückkehr aus dem Urlaub. Darunter bestimmt auch sehr viele Arbeitnehmer. Vielleicht ist dieser Artikel für Sie selbstverständlich, doch in Rahmen unserer Beratungen haben wir festgestellt, dass gerade Grundsätzliches zum Urlaubsanspruch Vielen nicht bekannt ist. Was ergibt sich in der Probezeit? Was passiert mit dem Urlaub nach einer Kündigung? Diese Fragen und noch viel mehr beantworten wir Ihnen in diesem Artikel.

1. Allgemeines

Um sich von der Arbeit zu erholen und wieder Kraft zu tanken, steht dem Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz ein jährlicher Urlaubsanspruch zu.

Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht nach einer sechs monatigen Betriebszugehörigkeit und die Höhe berechnet sich nach den in der Woche gearbeiteten Tagen, unabhängig von der Höhe der Stunden.

2. Höhe des Urlaubsanspruchs

Die Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage hängt von den Arbeitstagen in der Woche ab. Arbeiten Sie an fünf Tagen die Woche, haben Sie nach § 3 Abs. 1 BurlG einen Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub. Als Arbeitstage zählen Montag bis Freitag. Arbeiten Sie auch samstags, stehen Ihnen 24 Werktage Urlaub zu, so dass der Samstag auch als Urlaubstag zählt.

Arbeiten Sie weniger als fünf Tage in der Woche ergibt sich folgendes:

Arbeitstage in der Woche      Urlaubsanspruch
4 16 Arbeitstage
3 12 Arbeitstage
2 8 Arbeitstage
1 4 Arbeitstage

3. Entstehung des Urlaubsanspruchs

20 Arbeitstage stehen Ihnen nach § 4 BurlG zu, wenn Sie mehr als sechs Monate im Betrieb angestellt sind.

Was gilt während der Probezeit?

Während der Probezeit entsteht nach § 5 Abs. 1 lit. A BurlG ein anteiliger Urlaubsanspruch, der sich für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses berechnet. Viele Unternehmen rechnen auch (für Sie günstig) mit Bruchteilen von Monaten. Dies bedeutet, dass Sie auch in der Probezeit einen Urlaubsanspruch erlangen.

4. Genehmigung des Urlaubs

Nach § 7 Abs. 1 BurlG legt der Arbeitgeber die zeitliche Lage des Urlaubs fest, dabei muss dieser auf Ihre Wünsche Rücksicht nehmen. Der Arbeitgeber darf die Genehmigung des Urlaubs nur versagen, wenn dieser Genehmigung dringende betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dies sind zum Beispiel Personalengpässe.

5. Übertragung auf das folgende Kalenderjahr

Grundsätzlich ist der Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn der Urlaubsgewährung im laufenden Kalenderjahr dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Wie Sie aber selbstverständlich bereits aus unseren vorherigen Artikeln wissen, ergeht mit dieser Übertragbarkeit eine neue Rechtsprechung des EuGHs einher (Link zum EuGH Artikel). Ihr Urlaub verfällt dann nicht mehr, wenn der Arbeitgeber Sie nicht auf den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hat.

Die nächste Besonderheit ergibt sich bei einer Dauererkrankung, denn Ihr Urlaubsanspruch verfällt dann nicht mit dem 31.03 des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem Sie arbeitsunfähig waren.

6. Abgeltung des Urlaubs

Da der Urlaub der Erholung dienen soll, kann dieser im laufenden Arbeitsverhältnis nicht monetär abgegolten werden. Auch als Ersatzurlaub (Link zum Artikel) ist der Urlaub nicht monetär abzugelten. Nur nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann und darf der Urlaub abgegolten werden, vgl. dazu § 7 Abs. 4 BUrlG. Diese Regelung ist zwingend, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG darf davon im Arbeitsvertrag nicht abgewichen werden.

Und wie viel Urlaubstage habe ich übrig?

Das hängt davon ab, wie viel Urlaub Sie schon erhalten haben und wann Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Scheiden sie mit dem 30.06 eines Jahres aus, haben Sie nur einen anteiligen Urlaubsanspruch. Ab dem 01.07. eines Jahres erwerben Sie Ihren vollständigen Jahresurlaubsanspruch.

7. Erkrankung während des Urlaubs

Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs und kann als Nachweis eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

8. Widerruf des Urlaubs

Ist der Urlaub einmal genehmigt und natürlich gebucht, ist ein Widerruf seitens des Arbeitgebers nur möglich, wenn ohne die Rückkehr des Arbeitnehmers das Unternehmen in eine schwerwiegende wirtschaftliche Notlage geraten würde. Dies ist selbstverständlich äußerst selten der Fall und muss vom Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Haben Sie weitere Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch oder sogar bereits einen drohenden Konflikt im Betrieb? Dann rufen Sie uns unter 030-610828040 an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Als Mitglied der ArbeitnehmerHilfe erhalten Sie das gesamte Jahr über kostenlose Beratungen zu Ihren Rechten im Arbeitsverhältnis. Wir unterstützen Sie gerne.




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