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Fristlose Kündigung erhalten?

Haben Sie eine fristlose Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Dann können sie uns jederzeit zu den Bürozeiten des ArbeitnehmerHilfe e.V. anrufen und eine arbeitsrechtliche Soforthilfe mit einem unserer Anwälte oder Fachanwälte für Arbeitsrecht vereinbaren. Diese Soforthilfe steht Ihnen auch als Nichtmitglied zu und erfolgt telefonisch. Sie können selbstverständlich uns auch eine E-Mail schreiben und wir rufen Sie baldmöglichst an.

Sie fragen sich bestimmt aus welchen Gründen eine sofortige Rechtsberatung bei einer fristlosen Kündigung von Nöten ist. Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung mit sofortiger Wirkung und ist von einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslaufrist zu unterscheiden. 

Dabei erfolgt eine fristlose Kündigung oftmals wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, wodurch dem Arbeitnehmer zahlreiche Nachteile entstehen:

  1.  Denn - wenn Ihnen aus verhaltensbedingten Gründen, fristlos oder ordentlich, gekündigt wird - erfolgt seitens der Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dabei wird eine solche Sperrzeit bis zu drei Monaten verhängt, so dass Sie in dieser Zeit nur anspruchsberechtigt auf Erhalt von Arbeitslosengeld II sind. 
  2. Ferner erfolgt ab dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch keine Zahlung des Gehaltes, so dass der Arbeitnehmer weder sein Gehalt noch Arbeitslosengeld I erhält.
  3. Schließlich ist der Arbeitgeber auch berechtigt dem Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der Gründe für die Kündigung ein dementsprechend „schlechtes“ Arbeitszeugnis auszustellen, welches in seiner Gesamtheit nicht berufsfördernd ist bzw. sein wird.

Aus all diesen Gründen ist demnach eine sofortige Rechtsberatung durch unsere Anwälte zu empfehlen, so dass Sie vollständig aufgeklärt sind, welche Mittel Ihnen zustehen, um gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen.

Zu beachten ist ferner, dass im Rahmen einer fristlosen Kündigung auch die allgemeinen Modalitäten einer Kündigung, wie zum Beispiel die einzuhaltende Schriftform oder bestehender Sonderkündigungsschutz greifen. Dabei gilt es insbesondere die Gründe einer fristlosen Kündigung herauszufinden, wobei das Gesetz hierbei gemäß § 626 II BGB auf einen „wichtigen Grund“ abstellt. Ihnen als Kündigungsempfänger steht es zu, diesen wichtigen Grund zu erfahren, so dass Sie sich im Anschluss an Ihren Arbeitgeber wenden können um die etwaigen Kündigungsgründe zu erfahren. 

Solche wichtigen Gründe können personenbedingte Gründe, verhaltensbedingte Gründe oder auch betriebsbedingte Gründe sein.

Bitte beachten Sie, dass als personenbedingter Grund nur in Ausnahmefällen eine fristlose Kündigung aus Krankheitsgründen erfolgen kann (BAG vom 12.04.2002 zum Az. 2 AZR 148/01 sowie BAG Urteil vom 23.01.2014 zum Az. 2 AZR 582/13). Denn nur wenn die Krankheit jahrelang andauert kann der Arbeitgeber berechtigt sein fristlos, außerordentlich mit sozialer Auslauffrist oder ordentlich zu kündigen. 

Eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung ist in der Regel ungerechtfertigt außer bei ganz eklatanten Verstößen, wenn Sie als Arbeitnehmer vorher nicht abgemahnt worden sind. Haben Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihren Kollegen z. B. beleidigt, so verlangen auch in diesen Fällen etwaige Landesarbeitsgerichte die vorherige Abmahnung. Insofern wird vom Arbeitgeber verlangt alles Zumutbare zu tun, um den Arbeitnehmer auf den „richtigen Weg“ zu steuern.

Ob vor Aussprache einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung hätte erfolgen müssen, wird selbstverständlich auch von unseren Anwälten und Fachanwälten für Arbeitsrecht für Sie geprüft. 

Bitte beachten Sie bitte, dass alle diese Entscheidungen Einzelfallentscheidungen sind und nicht eine eingehende Prüfung Ihres Falles entbehrlich machen.



Spezialfall: Verdachtskündigung

Haben Sie sich vertragswidrig verhalten und kann dies der Arbeitgeber nachweisen, so handelt es sich bei einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung oftmals um eine Tatkündigung. 

Der Arbeitgeber kann aber auch nur die Vermutung eines vertragswidrigen Verhaltens oder einer strafbaren Handlung haben. Darunter fallen z. B. die Selbstbeurlaubung oder der Verdacht eines Diebstahls. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber bei dem geringsten Verdacht alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhaltes unternehmen muss.

Er muss auch den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Verdachtskündigung anhören und diesem Gelegenheit geben, den Verdacht aus der Welt zu räumen. Erst wenn eine solche Anhörung stattgefunden hat, darf eine Verdachtskündigung ausgesprochen werden. 

Wir beraten Sie dahingehend, ob denn die fristlose Kündigung der Schriftform entspricht und eventuell ungerechtfertigt sein könnte, wenn die Gründe der Kündigung nicht zutreffen. Dabei zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten, wie Sie im Gütetermin einen für Sie wirtschaftlich sinnvollen Vergleich abschließen können und so eine etwaige Abfindung erlangen, ein berufsförderndes Arbeitszeugnis erhalten und Ihren Anspruch auf Ihre Arbeitspapiere durchsetzen. Wir beraten Sie auch bezüglich etwaiger Modalitäten im Kündigungsschutzprozess und zeigen Ihnen auf, auf welche Besonderheiten im Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu achten ist. 

Unsere Anwälte können Sie auch im weiteren Verlauf außergerichtlich mit Beratungshilfe (Link) wie gerichtlich mit Prozesskostenhilfe (Link) zu den für Sie günstigsten Konditionen vertreten, um ihre Rechte im Arbeitsrecht durchzusetzen. 

Aber auch im Bereich des Beamtenrechts, z. B. bei einer drohenden Abberufung (Link) können Sie sich im Rahmen der Soforthilfe an unseren Verein und an unsere Anwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht wenden, denn dabei sind – im Gegensatz zu der Kündigung eines Arbeitnehmers - andere Modalitäten und Rechtsvorschriften anzuwenden.


Haben Sie Fragen?

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Wir sind für Sie da.

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