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Die Ausschlussfrist und der Mindestlohn 

In unserem Artikel über Ausschlussfristen haben wir Sie bereits über den Sinn solcher Fristen und die Rechtsfolge aufgeklärt. In Bezug auf die Ausschlussfristen gilt es viele Besonderheiten zu beachten, denn in vielen Arbeitsverträgen finden sich nach wie vor viele unwirksame Klauseln.

Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018 wurde nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, welche ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1.01.2015 von §§ 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB verstoßen und – jedenfalls dann – insgesamt unwirksam sind, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12 2014 geschlossen wurde.

WICHTIG

Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nur auf solche Ausschlussklauseln anwendbar, welche vom Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag als vorformulierte Vertragsbedingungen gestellt wurden.

Ausschlussfristen in Tarifverträgen sind davon ausgenommen, da diese Klauseln zwischen den Vertragsparteien in den Tarifverhandlungen ausgehandelt wurden. Solche Klauseln werden nicht nach den §§ 305 BGB geprüft und können auch den Mindestlohn ausschließen.

Achten Sie bitte also umgehend darauf, ob in Ihrem Fall ein Tarifvertrag Anwendung findet. Eine Prüfung der tarifvertraglichen Ausschlussklausel findet nur statt, wenn Ihr Arbeitsvertrag auf diese Klausel Bezug nimmt und diese so zur Anwendung findet.

Denn sind Sie keine Tarifvertragspartei und ist der Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich, findet eine Anwendung der Tarifvertragsklauseln durch einzelvertragliche Bezugnahme statt, womit für die Überprüfung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist die §§ 305 BGB Anwendung finden.

Aufgrund der hohen Komplexität dieser Ausschlussfristen, sind unsere Fach- und Rechtsanwälte für Arbeitsrecht für Sie da, wenn es darum geht Ansprüche fristgemäß geltend zu machen. Wir berechnen Ihnen die Fristen und prüfen für Sie, ob die Ausschlussklauseln unwirksam sind. Rufen Sie einfach bei uns an und vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin mit unseren Rechtsanwälten.



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