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Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Urkunde und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Endzeugnis fällig. Leider ist die Rechtsstreitigkeit über die Ausstellung des Zeugnisses und dessen Inhalt ein sehr beweisbelasteter Prozess und kann den Arbeitnehmer vor Gericht sehr zermürben.

1. Zeugnisarten

Der Arbeitnehmer kann sich ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen lassen, § 109 GewO. Das einfache Arbeitszeugnis hat nur Angaben zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sofern sich die Angaben im Zeugnis auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken, handelt es sich dabei um ein qualifiziertes Zeugnis.

2. Formelle Voraussetzungen

Da es sich bei dem Zeugnis um eine Urkunde handelt, darf das Zeugnis nicht den formellen Eindruck eines „Briefes“ erzeugen. So soll der Arbeitnehmer nicht persönlich in einer Adresszeile adressiert werden. Ferner sollte das Zeugnis frei von Rechtsschreib- und Grammatikfehlern sein. Schließlich kann der Arbeitnehmer auch verlangen, dass das Zeugnis maschinell auf einem Geschäftsbogen erstellt wird.

Sofern Sie ein abgeknicktes Zeugnis erhalten haben, so ist das insoweit zulässig, als dass es dennoch noch kopierbar ist. Dies bedeutet, dass die Knicke in der Urkunde nicht auf der Kopie ersichtlich sein dürfen (Schwärzung).

3. Materielle Voraussetzungen

Die Formulierung im Zeugnis obliegt vollständig dem Arbeitgeber, die Bewertungen und Angaben im Zeugnis müssen jedoch der Wahrheit entsprechen. Der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers ist dennoch nicht vollumfänglich von den Arbeitsgerichten überprüfbar, überprüfen können die Arbeitsgerichte nur die Tatsachen, welche der Arbeitgeber für seine Beurteilung als Basis angelegt hat.

Die Bewertungsskala liegt hierbei zwischen einem „sehr gut“ bis zum „mangelhaft“. Die Beweislast für eine Beurteilung, welche unterdurchschnittlich ist, liegt voll beim Arbeitgeber. Derweilen liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine Beurteilung, welche überdurchschnittlich ist, voll beim Arbeitnehmer. 

Grundsätzlich ist es wohl empirisch belegbar, dass die Bewertungen durchschnittlich zwischen „sehr gut“ und „gut“ liegen. Insofern könnte man davon ausgehen, dass eine Bewertung zwischen „gut“ und „sehr gut“ auch eine „durchschnittliche“ Bewertung darstellt.

Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.11.2014 festgelegt, dass der Arbeitnehmer ein Zeugnis mit der Note „befriedigend“ hinnehmen muss. Sofern der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall (Abstreiten des Arbeitgebers) beweisen kann, dass die Leistungen bzw. sein Verhalten überdurchschnittlich gut oder sehr gut waren, kann das Zeugnis einer besseren Notenskala entsprechen.



4. Inhalt des Zeugnisses

1. Briefkopf mit vollständigen Angaben zum Arbeitgeber
2. Zeugnis als Überschrift
3. Ihren Vor- und Zunamen
4. Geburtsdatum und Geburtsort
5. Beschäftigungsdauer (beginnend mit Ihrem Eintrittstermin)
6. Die genaue Tätigkeitsbeschreibung (Haupt- und Nebentätigkeiten)
7. Leistungsbeurteilung
a) Arbeitsbereitschaft und Arbeitsbefähigung (Fachwissen)
b) Beurteilung der Arbeitsweise
c) Nennung spezieller Fähigkeiten und Kenntnisse
d) Nennung eventueller Führungskompetenzen
e) Schlussteil der Leistungsbeurteilung (Zusammenfassende Leistungsbeurteilung)
8. Verhaltensbeurteilung 
9. (Gründe für das Ausscheiden)
10. Schlusssatz
11. Ort und Datum
12. Unterschrift

Sofern Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Zeugnis erhalten haben und sich über die Bewertung nicht im Klaren sind, so vereinbaren Sie einen Termin bei uns. Unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihr Arbeitszeugnis und besprechen mit Ihnen die Möglichkeiten vor dem Arbeitsgericht ein besseres Arbeitszeugnis zu erstreiten. Denn ein schlechtes oder fehlerhaftes Zeugnis erzeugt bei jedem Bewerbungsgespräch einen negativen Eindruck und kann Sie die Einstellung kosten.


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