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Arbeitszeiterfassung

Nach der neuen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes sollen nun alle Arbeitgeber verpflichtet werden, die Arbeitszeit im Betrieb vollumfänglich zu erfassen. Damit können insbesondere Überstunden nachgewiesen werden, aber in erster Linie soll damit auch die Überschreitung der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz unterbunden werden.

I. Allgemeines

Die Arbeitszeit ist der Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommen muss. Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt nach den betrieblichen Erfordernissen und obliegt dem Arbeitgeber als Ausfluss seines Direktionsrechts.

Zu unterscheiden ist dabei die Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne und die gesetzliche Arbeitszeit, welche durch das Arbeitszeit­gesetz vorgegeben ist. Nicht alle Betriebe erfassen oder dokumentieren diese Zeit, in diesen Betrieben gilt das „Prinzip“ der Vertrauensarbeitszeit.

Im Mindestlohngesetz gibt es für bestimmte Betriebe bereits eine Dokumentationspflicht. Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) und Beschäftige der vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 2a SchwarzarbG) erfassten Branchen (§ 17 MiLoG). Für angestellte Fahrer gilt § 21a Abs. 7 ArbZG und für selbstständige Berufskraftfahrer gilt § 6 KrFArbZG.

Ferner ist der Arbeitgeber bereits nach § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet Arbeitszeit, welche über die acht Stunden am Tag hinausgeht sowie die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen, aufzuzeichnen.

Arbeitszeitgesetz

In § 2 ArbZG ist die Arbeitszeit umfassend definiert, ferner ist vorgegeben, dass die tägliche Arbeitszeit regelmäßig acht Stunden am Tag und in Ausnahmefällen zehn Stunden am Tag nicht überschreiten darf. Abweichungen davon ergeben sich insbesondere in Tarifverträgen.

II. Urteil des EuGHs

Mit Urteil vom 14.05.2019 hat nun der europäische Gerichtshof entschieden, dass die Gesetzgeber der Mitgliedsstaaten eine generelle Dokumentationspflicht einführen müssen.

Die Arbeitgeber sollen nicht nur die Überstunden erfassen, sondern die gesamte Arbeitszeit und dies unabhängig vom Betrieb. Damit endet für viele Betriebe und Unternehmen die Vertrauensarbeitszeit. Für Betriebe, welche bereits eine vollständige Dokumentation vornehmen, ändert sich selbstverständlich nichts.

Ob dies nun „Schwachsinn“ oder „Irrsinn“, wie es seit Veröffentlichung des Urteils oftmals angeführt wird, ist, bleibt dahingestellt. Für viele Arbeitnehmer besteht die Angst einer Überwachung. Wie viele Berliner darüber denken, können Sie hier (Link zur Kolumne) lesen. Bis zur Umsetzung wird noch etwas Zeit vergehen, doch eine Frage bleibt noch offen:

Denn die Arbeitszeiterfassung soll in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer dienen. Wenn aber durch die zuständigen Behörden kaum Kontrollen erfolgen, stellt sich die Frage, was für Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht erfolgen können.

Ein Vorteil hat diese Regelung jedoch: Kein Streit mehr bei Überstunden, denn durch die Erfassung der gesamten Arbeitszeit, sind solche unstreitig nachweisbar.



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