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Arbeitgeberdarlehen

Rückzahlung, Kündigung, Erfahrungen

Haben Sie bereits ein Arbeitgeberdarlehen erhalten und hat Sie der Arbeitgeber zur Rückzahlung des gesamten Betrages nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgefordert? In unseren heutigen Artikel erklären wir Ihnen, welche Rechte und Pflichten aus einem solchen Darlehen erwachsen und wann die Vereinbarung einer Arbeitgeberdarlehens rechtswirksam vereinbart wurde.

1. Allgemeines

Bei einem Arbeitgeberdarlehen handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit welcher sich der Arbeitgeber zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet und der Arbeitnehmer diesen Betrag unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zurückzahlen muss.

Bei einem Arbeitgeberdarlehen handelt es sich aber nicht um einen Vorschuss für eine noch nichterbrachte Leistung. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei dieser Darlehensart um ein Verbraucherdarlehensvertrag nach den §§ 491 BGB ff. handeln kann.

2. Inhalt und Form

Wie bereits erläutert vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Zahlung eines gewissen Betrages und verpflichten sich unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung des Darlehens. Dabei ist Ihr Arbeitgeber der Kreditgeber und Sie der Kreditnehmer. Einen Anspruch auf die Gewährung eines solchen Darlehens haben Sie nicht, jedoch sind manche Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmern einen solchen Kredit zu gewähren. Sofern ein geringerer Zinssatz vereinbarte wurde, welcher unter dem handelsüblichen Zinssatz liegt, fallen solche Arbeitgeberdarlehen nicht unter dem Begriff des Verbraucherdarlehens.

a) Verbraucherdarlehensvertrag

Ausnahmen:

  • kein marktüblicher Zinssatz bzw. Zinssatz niedriger als marktüblich
  • Darlehensbetrag niedriger als 200 € netto
  • Rückzahlung binnen drei Monaten

 

Wird ein Darlehen z. B. zu einem marktüblichen Zinssatz vereinbart, muss der Arbeitgeber die Informations- und Formvorschriften für einen Verbraucherdarlehensvertrag nach dem §§ 491 ff. BGB beachten. 

Die Informationspflichten richten sich nach dem § 491a BGB und dieser Vertrag muss nach § 492BGB schriftlich geschlossen werden. Der weitere Vertragsinhalt richtet sich auch nach dem § 492BGB. Formmängel führen nach § 494 Absatz 1 BGB zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. 

Achtung: Zahlt der Arbeitgeber das Darlehen vollständig aus, wird diese Unwirksamkeit geheilt.

Sie fragen bestimmt, warum der Arbeitgeber Sie nach § 491a BGB informieren muss. Dies ist ins besondere deswegen wichtig, weil Ihnen als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 356b BGB zusteht. Fehlen nun zum Beispiel die Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB, dann beginnt die Widerrufsfrist (14 Tage) erst bei Nachholen dieser Angaben.

b) Kein Verbraucherdarlehensvertrag

Sollte es sich bei Ihrem Vertrag nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag nach den §§ 491 BGB ff. handelt, dann sind die allgemeinen Vorschriften über einen Darlehensvertrag nach den §§ 488 BGB ff. anwendbar. Eine Schriftform ist dabei nicht vorgesehen und der Arbeitgeber ist auch nichtverpflichtet der Informationspflicht nach § 491a BGB nachzukommen. Eine Widerrufsmöglichkeit nach §§ 355 ff. BGB steht Ihnen auch nicht zu.

3. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Dass das Arbeitgeberdarlehen bei Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig ist, ist ein weit verbreiteter Irrtum bei den Arbeitgebern. Eine solche Vereinbarung im Darlehensvertrag ist unzulässig und führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers bzw. einer Erschwerung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer.



 „(...)Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartnervoraus(...)“ - Auszug aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2013

Demnach kommt es bei der Vereinbarung zur sofortigen Fälligkeit des Darlehens bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf an, wie dies vereinbart worden ist. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Arbeitnehmer erfolgen, weil sich der Arbeitgebervertragswidrig verhalten hat.

„(...) Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig.

Sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Gleichwohl können solche Klauseln im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie - wie im Streitfalle - zu weit gefasst sind und Fallgestaltungen erfassen, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, des Darlehensgebers gegeben ist. 

Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags hat. Vielmehr ist es ihm zumindest in einem solchen Falle zuzumuten, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen abzuwickeln, d. h. unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne(...)“

Demnach kommt es grundsätzlich darauf an, wie die Vereinbarung zur Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestaltet ist. Ist diese zu weit gefasst, dann ist eine solche unwirksam und das Darlehen kann nicht gekündigt werden.

Ob in Ihrem Falle die Rückzahlungsklausel zu weit gefasst ist und Sie diese unangemessen benachteiligt, prüfen unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht. 

4. Rückzahlung des Darlehens

Weitere Rückzahlungsmodalitäten können bei einer ratenweisen Tilgung vorsehen, dass der geschuldete Betrag monatlich vom Gehalt abgezogen wird. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich wirksam, es gelten aber die Pfändungsfreibetrag zu beachten.

5. Steuerrechtliche Aspekte

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gewährung eines Darlehens unter den marktüblichen Zinsen, dann entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Mai 2006 - VI R 28/05. Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge. Sie sind als solche zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt.

Insofern ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen vor der Aufnahme eines solchen Arbeitgeberdarlehens, die steuerrechtlichen Aspekte mit einem Steuerberater oder einem Anwalt für Steuerrecht zu besprechen. 

Möchten Sie Ihren Arbeitgeber um ein Arbeitgeberdarlehen bitten und Sie sich unsicher, zu welchen Modalitäten ein solches Darlehen für Sie am günstigsten ist, so kontaktieren Sie unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht. 

Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne, denn als Mitglied des ArbeitnehmerHilfe e.V. erhalten Sie für 40 € im gesamten Kalenderjahr wiederholt Rechtsberatung ohne zusätzliche Kosten.


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