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Lohnverzug - Arbeitsrecht Berlin Top 10
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt
Das Thema Gehaltsrückstände ist in unserer arbeitsrechtlichen Praxis leider an der Tagesordnung. Häufig können die Arbeitgeber die Arbeitsentgelte ihrer Mitarbeiter nicht zahlen, da sie insolvent sind. Ein anderer Grund für die Nichtbezahlung eines Arbeitnehmers ist die Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit dessen Verhalten. Oft bleiben die wahren Gründe für den Zahlungsverzug auch unbekannt.
Wie verhält man sich richtig, wenn das Arbeitsentgelt ausbleibt?
Das ist eine der häufigsten Fragen von Arbeitnehmern, wenn sie die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Berlin um Rat bitten. Der größte und leider auch häufigste Fehler von Arbeitnehmern ist es, den säumigen Arbeitgeber nicht schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Dabei gehen sie das hohe Risiko ein, ihre Ansprüche zu verlieren, weil fast alle Arbeitsverträge mit sogenannten Ausschlussfristen, von oft nur drei Monaten, ausgestattet sind, innerhalb derer Forderungen geltend zu machen sind.
Bis wann muss das Arbeitsentgelt gezahlt werden?
Mit dieser Frage ist eine weitere verbunden – wann sollte ein Arbeitnehmer von einem Zahlungsverzug des Arbeitgebers ausgehen? Üblicherweise findet sich in den Arbeitsverträgen ein Hinweis darauf, wann der Lohn gezahlt wird. Das ist meistens zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats der Fall. Ist der Zahlungstermin überschritten, muss der Arbeitgeber nicht erst gesondert gemahnt werden, sondern kann ohne Zwischenschritte zur umgehenden Zahlung aufgefordert werden.
Wie fordert man den säumigen Arbeitgeber zur Zahlung auf?
Früher musste der Anspruch auf ausgebliebenes Arbeitsentgelt schriftlich erfolgen. Ab dem 1. Oktober 2016 dürfen die Arbeitsverträge nur noch die Textform verlangen. Damit benötigt die Forderung nicht mehr ein physisches Schreiben mit Unterschrift, sondern es reicht eine E-Mail. Fordern Sie Ihren Arbeitgeber jedoch nur mündlich zu einer Zahlung auf, verlieren Sie unter Umständen Ihre Zahlungsansprüche, weil Sie die Aufforderung nicht nachweisen können.
Wissenswertes zum Thema Lohnverzug
● Enthält ein ab dem 1. Oktober 2016 geschlossener Arbeitsvertrag eine Klausel, welche die Schriftform vorschreibt, ist diese komplett unwirksam und es gibt keine Frist einzuhalten.
● Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss die Ausschlussklausel, in Arbeitsverträgen die zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, den gesetzlichen Mindestlohn vom Verfall ausnehmen.
● Außerdem beendete das BAG die lange herrschende Unklarheit darüber, ob dem Arbeitnehmer mit Gehaltsrückstand eine Verzugspauschale von 40 Euro pro Monat zu zahlen sei. Eine solche muss nicht gezahlt werden.
● Bei einer kurzen Verzögerung oder einem unerheblichen Lohnrückstand steht dem Arbeitnehmer kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
● Erheblich sind laut BAG zwei Bruttomonatsgehälter.
● Nach einer erfolglosen Abmahnung kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen.
● Das Erfordernis einer Abmahnung entspringt dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Ist vom Arbeitgeber kein vertragstreues Verhalten mehr zu erwarten, bedarf es keiner Abmahnung.
● Ob der Zahlungsverzug des Arbeitgebers durch die Unwilligkeit oder Unfähigkeit zustande kam, ist hinsichtlich des Rechts zur fristlosen Kündigung unerheblich.
● Wird ein Arbeitnehmer durch den Zahlungsverzug des Arbeitgebers zu einer fristlosen Kündigung veranlasst, hat er einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, statuierte das BAG und begründete, der durch den Kündigungsschutz vermittelte Bestandsschutz, ginge dem Arbeitnehmer verloren.
● Die Zahlung einer solchen zusätzlichen Abfindung als Schadensersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes, steigert beim Arbeitgeber womöglich die Zahlungsbereitschaft schon im Vorfeld und führt zu einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreits, ist wohl der vermutliche Sinn dieser Regelung.
Wenn Sie Fragen zum Thema Lohnverzug haben, rufen Sie uns bitte von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr unter der Telefonnummer 030-610828040 an.
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