Corona Hotline ++ Coronavirus ++ Arbeitsrecht Berlin ++ Anwalt Arbeitsrecht Berlin ++ Arbeitsrecht ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Berlin ++ Arbeitsrechtsberatung ++ Kündigung ++ Abfindung
  • Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Elternzeit - Arbeitsrecht Berlin Top 10 

Die Elternzeit

Wenn der Nachwuchs da ist, hat die Mehrzahl der Eltern den Wunsch, im Beruf kürzer zu treten. Sie möchten mehr Zeit für ihr Kind haben, und ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen oder einschränken und versorgen stattdessen ihr Kind. Das geht nur in finanzieller Sicherheit. Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus ermöglichen, Müttern und Vätern für ihren Nachwuchs da zu sein. Das Maßnahmenpaket um die Elternzeit herum schafft die benötigten Freiräume für die Familie.


Rechtsberatung zur Elternzeit

Mit der Elternzeit haben Mütter und Väter den gesetzlichen Anspruch auf eine Auszeit und nach der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Alternativ können Sie in Teilzeit in ihrem Beruf arbeiten. Insgesamt können Vater und Mutter jeweils drei Jahre Elternzeit nehmen. Wer Elternzeit in Anspruch nehmen will, benötigt Informationen. Junge Eltern haben Fragen zu den Abläufen. Sie möchten wissen, ob Sie sich die Elternzeit überhaupt leisten können, sprich: wieviel Elterngeld gibt es? Über all diese Themen klärt Sie die ArbeitnehmerHilfe Berlin auf.


Neue Regeln für die Elternzeit

Die gesetzlichen Regelungen für die Elternzeit wurden zuletzt mehrfach nachgebessert. Für Eltern deren Kinder ab dem 1. Juli 2017 geboren wurden, brachte eine Neufassung des Gesetzes Erleichterungen bei der Elternzeit und eine Verlängerung dieser von zwölf auf 24 Monate, für die Inanspruchnahme zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes.


Geltendmachung der Elternzeit

Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt pro Kind des Arbeitnehmers höchsten drei Jahre. Davon können zwei Jahre in die Zeit nach dem dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Dieser muss bis spätestens sieben Wochen über die Pläne für die Elternzeit informiert werden.


Weitere Antragsfristen

In der Geltendmachung muss der Arbeitnehmer erklären, für welchen Zeitraum der die Elternzeit in den ersten zwei Jahren beansprucht. Die Frist für die Geltendmachung nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres erhöht sich von sieben auf dreizehn Wochen, für Eltern deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden.


Gestaltungsfreiheit der ersten drei Lebensjahre

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres steht es Müttern und Vätern frei, die Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Es benötigt kein Einverständnis des Arbeitgebers. Bei der Geltendmachung für diese Zeit gilt es jedoch folgendes zu beachten. Die einmal beantragte Zeit, kann später nicht mehr geändert werden. Der Arbeitnehmer bleibt an seine Erklärung gebunden und kann die Elternzeit nachträglich weder ändern, noch verkürzen. Die Elternzeit kann anteilig von Mutter und Vater gleichzeitig oder zeitlich versetzt verlangt werden. Die Eltern können die dreijährige Elternzeit gleichzeitig in Anspruch nehmen und in den ersten drei Lebensjahren des Kindes vollständig ausschöpfen.


Die Dauer der Elternzeit

Die Elternzeit beginnt mit dem beantragten Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Geburt des Kindes. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnt für die Mutter die dreijährige Elternzeit. Die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet, somit beträgt die Elternzeit auch für die Mutter drei Jahre, ab der Geburt ihres Kindes. Die Elternzeit endet mit dem letzten Tag des beantragten Zeitraums oder vorher, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt.


Die Planung der Elternzeit

Die Eltern sollten ihre Elternzeit frühzeitig, am besten schon während der Schwangerschaft, möglichst gründlich planen. Dabei sollten folgende Fragen beantwortet werden:

●    Wie lange soll jedes Elternteil Elternzeit beantragen?
●    Wann muss das dem Arbeitgebern spätestens mitgeteilt werden?
●    Wie geht es anschließend mit der Arbeit weiter?
●    Wie gestalten wir unser zukünftiges Familienleben?
●    Was kostet uns die geplante Elternzeit?
●    Können wir uns das leisten?

Das Gespräch mit dem Arbeitgeber ist erst dann sinnvoll, wenn die Eltern ihre Planung abgeschlossen haben. Denken Sie daran, falls Sie es sich später anders überlegen – der Arbeitgeber kann auf die vereinbarte Einhaltung der Elternzeit bestehen. Wenn Sie länger oder kürzer in die Elternzeit gehen möchten als vorher vereinbart, benötigen Sie dafür die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.


Erholungsurlaub vor und nach der Elternzeit

Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit kann dem Arbeitgeber der Erholungsurlaub des jeweiligen Jahres anteilig gekürzt werden. Der Arbeitgeber hat das Recht zur Kürzung nur, wenn er eine wirksame und verbindliche Erklärung zur Elternzeit abgegeben hat. Das kann geschehen, während die Elternzeit läuft oder frühestens, ab dem Zeitpunkt der Beantragung. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, ist auch die Möglichkeit der Kürzung nicht mehr vorhanden.


Teilzeitarbeit während der Elternzeit - Voraussetzungen

Teilzeit ist während der Elternzeit möglich. Jeder Elternteil darf pro Woche höchstens 30 Stunden arbeiten. Dafür müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

●    Es müssen regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter zum Unternehmen gehören.
●    Dringende betriebliche Gründe dürfen dem Anspruch nicht entgegenstehen.
●    Das Arbeitsverhältnis darf nicht seit weniger als sechs Monaten bestehen.


Teilzeitarbeit während der Elternzeit - Antrag

Der Antrag auf Teilzeit muss vom Arbeitnehmer einschließlich Umfang und Beginn mindesten sieben Wochen vorher schriftlich gestellt werden. Dabei müssen die Wochenstunden über wenigstens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Stunden reduziert werden. Im Rahmen des laufenden Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ist der Anspruch auf Teilzeit weitergehend, als der auf eine Verringerung der Arbeitszeit.


Teilzeitarbeit während der Elternzeit - Mehrmalige Verringerung

Die Teilzeitarbeit kann während der Elternzeit bei Bedarf mehrmals reduziert werden. Ebenso gelten dafür kürzere Fristen. Lehnt der Arbeitgeber die Verringerung der Teilzeitarbeit ab, muss er dafür dringende betriebliche Gründe vorbringen. Die Voraussetzungen für die Ablehnung sind während der Elternzeit also deutlich höher als im Normalfall. Für die Ablehnung des Antrags bleiben dem Arbeitgeber während der Elternzeit vier Wochen und acht Wochen, wenn die Kinder älter als drei Jahre sind. Beachtet er die hier genannten Voraussetzungen nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt.


Elterngeld während der Elternzeit

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

●    in Deutschland angemeldet ist,
●    zusammen mit seinem Kind in einem Haushalt wohnt,
●    sein Kind betreut und erzieht und
●    keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung aus dem Arbeitsvertrag. An die Stelle der Arbeitsvergütung tritt die Zahlung von Elterngeld.Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, wobei es 1.800 Euro pro Monat nicht überschreiten darf.


Kündigungsschutz während der Elternzeit

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt bereits acht Wochen vor der Elternzeit und endet, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Ab dann bis zum vollendeten achten Lebensjahr beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor der beantragten Elternzeit. Das Kündigungsverbot gilt in der laufenden Elternzeit auch bei Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit. Aufpassen müssen vor allem die Väter. Beantragen sie die Elternzeit vor der achten Woche, haben sie bis zum Erreichen dieser keinen besonderen Kündigungsschutz!


Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Davor und zu einem Zeitpunkt nach Ende der Elternzeit gelten für den Arbeitnehmer seine arbeits- oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen. Somit braucht er trotz der Sondervorschrift keine ansonsten geltende längere Kündigungsfrist einhalten.


Informationen zur Elternzeit vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sie erhalten bei der ArbeitnehmerHilfe Berlin eine persönliche Beratung zu all Ihren Fragen rund um das Thema Elterngeld und damit im Zusammenhang stehenden arbeitsrechtlichen Problemen. Rufen Sie uns bitte unter der Telefonnummer 030-610828040 an und vereinbaren Sie einen Termin mit einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht unseres Vereins.


Weitere Interessante Artikel zum Thema Elternzeit

Problematisches im Zusammenhang mit der Elternzeit

Wir richten das Augenmerk im Rahmen dieses Artikels darauf, was bei problematischen Konstellationen im Zusammenhang mit der Elternzeit vom Arbeitnehmer besonders zu beachten ist...

Urlaubsabgeltung und Elternzeit

Abgeltung von Urlaub für Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis während oder nach der Elternzeit. Gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, die während oder zum Ende der...

Informationen zu Ihren Rechten während der Elternzeit

In den §§ 15 ff des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wird insbesondere der Anspruch von Arbeitnehmern auf Elternzeit geregelt. Eine Neufassung des Gesetzes, welche für Kinder gilt...


Sie haben weitere Fragen zum Thema Elternzeit?

Dann rufen Sie uns gerne an oder vereinbaren unkompliziert und kurzfristig einen Beratungstermin.
Wir sind für Sie da.

030-610828040

Termin Arbeitsrechtsberatung:
030-610828040

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr
Kantstr. 150
10623 Berlin

Corona Hotline ++ Coronavirus ++ Anwalt Arbeitsrecht Berlin ++ Fachanwalt Arbeitsrecht ++ Arbeitsrecht Berlin ++ Arbeitsrecht ++ Berlin ++ Kündigung ++ Abfindung ++ Beratung Arbeitsrecht