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Arbeitsrecht Anwalt zum Thema Kündigung

Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen sie nun nicht was zu tun ist? Oder haben sie nach dem Erhalt einer Kündigung im Internet recherchiert und die Masse an Informationen ist nicht besonders hilfreich?

Unser Verein bietet Ihnen für die Rechtsberatung nach dem Erhalt einer Kündigung fachlich versierte und spezialisierte Anwälte im Arbeitsrecht. Wir überprüfen ihre Kündigung im Rahmen der Rechtsberatung und zeigen Ihnen die Möglichkeit, entweder eine Abfindung oder eine Weiterbeschäftigung zu bekommen.

Unsere wichtigste Frage im Beratungsgespräch ist: Was ist ihr Ziel?

Abfindung?

Ist ihr Ziel eine hohe Abfindung, dann können wir Ihnen im Beratungsgespräch die Tipps und Tricks verraten, um eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten. Zwar kennt das deutsche Arbeitsrecht keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindungszahlung, wenn sich aber herausstellt, dass die Kündigung aus formellen und/oder materiellen Gründen unwirksam war, zahlen viele Arbeitgeber freiwillig eine Abfindung, um sich ein Arbeitsgerichtsverfahren zu sparen.

Die wenigsten Arbeitsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland, auch nicht das Arbeitsgericht Berlin schlagen hohe Abfindungen vor, um das Verfahren zu beenden. Denn dann müssten sich die Arbeitsrichter an diese Empfehlungen in jedem Verfahren halten. Standardempfehlung ist grundsätzlich immer die Regelabfindung, die aber selbst verständlich kein Muss ist.

Der Arbeitgeber kann nur aus drei Gründen nach dem Kündigungsschutzgesetz kündigen. Mittlerweile ist aufgrund unserer langjährigen Erfahrung klar, dass viele Kündigungsgründe entweder nicht vorliegen oder vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden können.

Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen so viele Punkte vom Arbeitgeber beachtet werden, dass sich zumindest für viele eine Klage lohnen könnte. Selbstverständlich kann Ihnen niemand eine hohe Abfindung versprechen, im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen, sind höhere Abfindungen jedoch keine Seltenheit.

Auch personenbedingte Kündigungen stellen eine große Hürde für den Arbeitgeber dar. Wenn ihnen ihr Arbeitgeber aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit kündigt, dann muss grundsätzlich eine betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden. Zwar ist dieses keine formelle Wirksamkeit Voraussetzung, ein nicht durchgeführtes Eingliederungsmanagement geht allerdings zulasten des Arbeitgebers aus.

Selbst bei fristlosen und/oder verhaltensbedingte Kündigungen ist eine Abfindung möglich. Zwar sind in diesem Verfahren die Gemüter etwas „erhitzter“ und die Bereitschaft zur Verhandlung einer Abfindung oftmals niedriger, mit dem Verhandlungsgeschick unserer versierten und spezialisierten Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht ist auch das kein Ding der Unmöglichkeit.

Wichtig ist nur, dass wir den gesamten Sachverhalt kennen und ihre Kündigung umfassend und ausreichend prüfen können. Der Weg zu einer Abfindung führt allerdings immer über eine Kündigungsschutzklage. Sofern Sie die Vertretung doch unsere Anwälte wünschen können wir das bei Geringverdienern im Rahmen der Prozesskostenhilfe machen oder mit ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen, sofern sie versichert sind. Ist beides bei Ihnen nicht möglich, dann beraten Sie unsere Rechtsanwälte dahingehend, ob sich eine Kündigungsschutzklage wirtschaftlich für sie lohnt.

Weiterbeschäftigung?

Auch eine Weiterbeschäftigung kann das Ziel unserer Mitglieder sein. Dabei kommt es auch in diesem Fall auf die Wirksamkeit der Kündigung an. Ob eine solche Weiterbeschäftigung sinnvoll ist für sie müssen sie abschätzen, denn die Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz nach Ausspruch einer Kündigung, kann für viele Arbeitnehmer belastend sein.

Es gibt jedoch Fälle in denen eine Weiterbeschäftigung wirtschaftlicher ist als die Zahlung einer Abfindung. Dies wären zum Beispiel die Fälle, in denen der Arbeitnehmer nur noch ein paar Monate zum Erreichen der Regelaltersrente hat oder der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von einem Visum abhängt. Viele Visa unserer Mitglieder, sind an den Arbeitsplatz gebunden. Eine Umschreibung bzw. Neubeantragung zur Arbeitsplatzsuche ist zwar möglich, nimmt allerdings viel Zeit in Anspruch.

Auch die Weiterbeschäftigung wird im Rahmen der Kündigungsschutzklage geltend gemacht, da dies das primäre Ziel der Klage ist und nur dafür der Kläger das Rechtsschutzbedürfnis in einem Kündigungsschutzverfahren hat.

Wie Sie sehen gibt es sehr viele Möglichkeiten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beim Erhalt einer Kündigung ihr Ziel zu erreichen. Werden Sie bei uns Mitglied und profitieren Sie für die gesamte Zeit ihrer Mitgliedschaft von unserer kostenlosen Rechtsberatung.



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Haben Sie eine Kündigung erhalten? Dann ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen...

Punkte die Sie im Falle einer Kündigung beachten sollten:

Sie kündigen Ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist und Form. Entweder Sie fordern lhr Zeugnis unmittelbar mit dem Kündigungsschreiben oder sie weisen...


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