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Abfindung Arbeitslosengeld Berlin

Wenn der Arbeitgeber das Bedürfnis hat seinen Arbeitnehmer „loszuwerden“ bietet er in den meisten Fällen einen Aufhebungsvertrag an. Sofern das Risiko eine Kündigungsschutzklage zu verlieren größer ist, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitgeber günstiger. Gleiches gilt für den Abwicklungsvertrag nach Ausspruch einer Kündigung. Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Berlin beantworten Ihnen gerne die Frage, ob der Erhalt einer Abfindung für sie Konsequenzen beim Arbeitslosengeld Bezug hat.

1. Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Eine Abfindung wird oft verhandelt, um den Arbeitnehmer loszuwerden oder dem Risiko einer Kündigungsschutzklage zu entgehen. Tatsächliche Ansprüche auf die Zahlung einer Abfindung finden sich oftmals nur in Sozialplänen.

Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie allerdings gerne, wie am besten eine Abfindung raus zu schlagen ist, wenn die Kündigung unwirksam sein sollte. Bei der Höhe der Abfindung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Arbeitsagentur in gewissen Konstellationen die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

2. Wann wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld findet dann statt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten. Das kann bei einem Aufhebungsvertrag passieren oder auch beim Abwicklungsvertrag, der nach dem Erhalt eine Kündigung abgeschlossen wird. Dann wird die Höhe der Abfindung auf die Dauer der eigentlichen Kündigungsfrist angerechnet. Die Voraussetzungen dafür finden sich in § 158 SGB III.

Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:
Ihr Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis mit ihnen beenden und bittet sie am 17.8.2020 zum Gespräch. Ihre Kündigungsfrist sind zwei Monate zum Monatsende, sodass ihr Arbeitsverhältnis frühestens ordentlich zum 30.10.2020 enden könnte.

Sie schließen einen Aufhebungsvertrag ab, mit welchem ihr Arbeitsverhältnis zum 30.9.2020 endet, dafür erhalten sie 4000 € Bruttoabfindung. Konsequenz dieser Regelung ist, dass sie im Oktober 2020 kein Arbeitslosengeld bekommen und erst ab dem 1.11.2020 wieder. In dem Fall wurde die Abfindung auf den einen Monat angerechnet zu dem sie das Arbeitsfeld des früher beendet haben.

Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen. Die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, kann auch für den Arbeitnehmer zu finanziellen Einbußen führen. Die Verhandlung einer höheren Abfindung ist demnach unumgänglich, dazu können Sie unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Berlin umfangreich beraten.

Denn es gibt sehr viele Möglichkeiten diese Anrechnung zu umgehen. Mit unseren Tipps kann Ihnen das Gelingen, denn sobald ein Aufhebungsvertrag unterschrieben ist, ist es sehr schwierig den Schaden noch abzuwenden. Werden Sie bei uns Mitglied und genießen Sie das gesamte Kalenderjahr unsere kostenfreie Rechtsberatung.



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